Rubrik Artikel  - Psittakose

 
 Artikel geschrieben von:
Michael Hansen - Ellerndiek 14 - 24837 SL - Mitglied im DSV unter der Nummer 2757
Behördlich zugelassener und überprüfter Sittichzüchter
Erstellt im September 2009
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Wissenswertes über Psittakose - Papageienkrankheit

Die meldepflichtigen Krankheit Psittakose, umgangssprachlich auch "Papageienkrankheit" genannt, erkranken nicht nur Papageien- und Sitticharten sondern sie geht auch auf andere Vögel, Säugetiere sowie auch auf dem Menschen über.

Die Ringpflicht bei Sittichen und Papageien kommt von der Psittakose. Durch die Züchternummer kann so schnell heraus gefunden werden, von wem das Tier stammt und so z.B. schnell die "Quelle" gefunden und bekämpft werden, was ein ausbreiten der Psittakose sowie anderer Krankheiten verhindert.

 

Es gibt auch Tierarten wo diese Krankheit nicht ausbricht, aber sie dennoch Träger und sogar Überträger dieser Krankheit sind.

 

 

Wo ist der Unterschied zwischen Psittakose und Ornithose?

Beide Krankheitsnamen sind unterschiedliche Bezeichnungen für die gleiche Krankheit.

Es gibt hier nur einen kleinen aber feinen Unterschied:

An Psittakose erkranken Papageien und Sittiche und an Ornithose alle anderen Vögel wie Tauben, Finken ect.

 

 

Wo kommt Psittakose her?

1929/30 traten durch eine von Brasilien nach Europa importierte Papageienart die Psittakose erstmals nachweislich in Erscheinung. In mehreren europäischen Ländern verursachte diese Erkrankung eine Epidemie unter den Menschen. In Deutschtand erkrankten 215 Menschen von denen über 45 an der Krankheit dann starben.

Heute liegt die Sterberate bei Menschen deutlich unter 1%. Wie viele erkranken kann man nicht genau ermitteln, da es auch hier eine Dunkelziffer über nicht gemeldete Erkrankungen gibt, weil sie z.B. bei einem Menschen nicht als Psittakoseerkrankung erkannt wird sondern als Grippe. Da so mancher gesunder Mensch dann lieber etwas gegen Grippe sich holt oder verschreiben lässt, weil er der Meinung ist das ist halt nur eine Grippe.

 

 

Wer oder was löst Psittakose aus?

Der Psittakoseverursacher ist der Erreger Chlamydium Psittaci der mittels infiziertem Kot, feuchtem Nasen – und/oder Augensekreten oder auch über Federstaub auf gesunde Tiere oder Menschen übertragen werden kann.

Wobei trockener Kot der aufgewirbelt wird sicherlich der größte Überträger ist.

ACHTUNG: Selbst Kot von Psittakose erkrankten Tieren ist noch nach 3 Monaten ansteckend!

Eine Infektionszeit kann zwischen wenigen Tagen bis mehreren Wochen liegen.

Je nach dem wie viel Stress ein Tier ausgesetzt wird, kann bei einem Vogel, der die Krankheit zwar in sich trägt aber wo sie noch nicht ausgebrochen ist, sehr schnell ausbrechen.

Das gilt im allg. für viele weitere Krankheiten wo der Vogel zwar Träger einer Krankheit ist, aber wo erst durch Stress oder andere Faktoren diese Erkrankung dann ausbricht. Ein weiterer Faktor für das ausbrechen allg. Krankheiten wo der Wellensittich momentan ein Träger ist aber die Krankheit noch nicht ausgebrochen ist, wäre eine einseitige Ernährung.

 

 

Welche Symptome kann man der Psittacose augenscheinlich beim Wellensittich und krankheitsbedingt beim Menschen zuordnen?

Beim Wellensittich

Der Ws sitzt anteilnahmslos, wie bei vielen anderen Krankheiten auch, irgendwo in einer Käfigecke oder auf dem Boden. Nur weil jetzt ein Ws aufgeplustert da sitzt, soll das nicht bedeuten er ist an PK erkrankt! Auch andere Anzeichen wie ein leichter Schnupfen sowie glanzloses Gefieder entsprechen nicht nur der Psittakose.

Psittakose erkrankte Wellensittiche haben zusätzlich noch feuchten Ausfluss aus den Augen so dass sie um das Auge immer ein größerer feuchter Kreis bildet und wo auch ein kleiner „Rinnsal“ vom Auge sich nach unten auch abzeichnen kann, das aber abhängig von dem Fortschritt der ausgebrochenen Krankheit abhängig ist. Auch aus den Nasenlöcher kann zusätzlich feuchter Ausfluss heraus kommen.

Der Kot sieht gelb-grünlich aus, ist sehr sehr wässrich und der Kot stinkt richtig stark. Es soll auch vorkommen das sich Blut im Kot augenscheinlich erkennen lässt.

Wird der Wellensittich nicht behandelt wird er nach dem ausbrechen der Krankheit nicht nur bald sterben, er kann auch viele andere anwesende Tiere mit Psittakose infizieren und das gilt natürlich auch für den Halter, den Züchter oder Besucher.

 

Beim Menschen

Sollte ein Mensch von einem Psittakose erkranktem Wellensittich oder von einem infizierten Menschen mit Psittakose infiziert worden sein können sich nach ca. 5 – 15 Tagen dann die ersten Symptome sich zu zeigen.

Bei den meisten gesunden Menschen verläuft sie wie eine Grippe und kann auch selbstständig wieder gehen aber bei immungeschwächten Menschen und Kindern kann sie gefährlich werden.

 

Grippeähnliches Unwohlsein, Schwindel, Kopfschmerzen, Benommenheit, hohes Fieber und auch starke Gelenkschmerzen sowie unkontrollierbarer Reizhusten können zeigbare Symptome sein.

Ist die Erkrankung fortgeschritten wird der Husten mit Auswurf begleitet und sogar eine schwere Lungenentzündung wird sich bilden.

Kreislaufstörungen können gerade ältere Menschen und Kinder sehr gefährlich werden.

 

Ob ein Mensch sich mit Psittakose infiziert hat, kann mittels eines Bluttest nachgewiesen werden wo über einem Bluttest auf Antikörper getestet wird.

 

Da Psittakose beim Menschen oftmals nicht erkannt wurde und der als Grippe lapidar von einem selber zugeordnet wurde, kann es daher immer noch sehr gefährlich werden.

 

Eine Diagnose erfolgt mittels Nachweis des Erregers oder indirekt über den Nachweis der spezifischen Antikörper.

 

 

Wie behandelt man Psittakose?

Normal geht man mit Antibiotika gegen die Krankheit vor. Bewährt hat sich Tetrazyklin. Dabei wird normalerweise nicht nur das betroffene Tier behandelt sondern der ganze Zuchtstamm – Bestand des Züchters oder Käufers.

Das Antibiotikum kann gespritzt, oral direkt oder über das tägliche Futter gegeben werden.

Dadurch das dem Vogelorganismus durch ein Antibiotikum nicht nur schlechtes sprich krankhaftes kaputt gemacht wird sondern auch viele gute Bakterien und Mikroorganismen die zB in dem Magen Darmtrakt sind, sollte man später auch den Vogelorganismus mit einem Probiotikum wieder aufbauen. Dafür gibt es genügend Präperate wie Benebec ect ect.

Leider entwickeln sich bei den Wellensittichen nach erfolgreicher Behandlung keine Antikörper sprich das sie Immun werden gegen Psittakose.

Schwangere, Immungeschwächte sowie Kinder sollten dann von Psittakose erkrankten Tieren natürlich fern bleiben.

Eine Grundreinigung der Räume, in denen die Tiere sich aufgehalten haben ist zwingend notwendig.

Genaueres dazu sagt aber auch die Psittakoseverordnung aus, die ich jetzt hier unten anfüge:

 

 

 

Auszug aus der Psittakoseverordnung:

Die komplette Psittakoseverordnung stellt z.B. der Bundesverband für fachgerechten  Natur- und Artenschutz e.V. :

III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

 

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

 

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

 

§ 5

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:

1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.19)

2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.20)

Nach Verlasssen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort

a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und

          b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.

4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.

 

 

B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

 

§ 6

(1) Ist der Ausbruch22) oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:23)

1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.

2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren.24) Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden.25) Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.26)

3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.20) Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort

a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und

c) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.

4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht27) oder aus dem Bestand entfernt werden.25)

5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.28)

6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.

7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

 

§ 7

(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen29) oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.30)

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.31)

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen.32) Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend Psittakose untersucht werden.32)

 

 

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 8

(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.33)

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

 

 

D. Desinfektion

§ 9

(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstofles sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.

(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffe sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.

 

 


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